Mit dem Post Zerr – Spiegel hatte ich am 20 Juli 2012 über die weitere Verbreitung der gegen mich inszenierten Behauptung berichtet, ich hätte mich in meiner Amtszeit als DIW – Präsident unzureichend um meine Dienstaufgaben am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) gekümmert.
Das Gegenteil ist der Fall, wie das Kuratorium sowie der Wissenschaftliche Beirat des DIW Berlin sowie die Leibniz-Gemeinschaft (die Muttergesellschaft des DIW) und ihre Gutachter über Jahre immer wieder festgestellt hatten.
Nach Intervention meiner Rechtsanwälte hat Spiegel online ab dem 23. 7. 2012 seine Darstellung fair korrigiert. In dem Artikel sind jetzt die folgenden Sätze gestrichen:
”… Zimmermann und das DIW hatten in der Vergangenheit wiederholt für negative Schlagzeilen gesorgt. Der Rechnungshof Berlin hatte dem DIW Verschwendung von Steuergeldern in Millionenhöhe vorgeworfen. Auch Zimmermann wurde im Jahresbericht 2010 indirekt kritisiert. Aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit für ein Bonner Unternehmen und seiner Vorstandstätigkeit in einer Washingtoner Gesellschaft sei er “etwa nur zu einem Drittel der Arbeitszeit am DIW anwesend”, hieß es darin. …. lgr/dpa/dapd”
Die Hintergründe sind in meinem Post Zerr – Spiegel erläutert.
Spiegel online folgt somit der Wertung von dapd sowie anderer Medien (u.a. Focus Money, Financial Times Deutschland).
Die Behauptung der Steuerverschwendung war von der Berliner Landesregierung und dem Kuratorium des DIW bereits Anfang 2010 zurückgewiesen worden. Im April 2012 hatte auch die Berliner Staatsanwaltschaft nach langjähriger Prüfung mit einer juristische Einstellung erster Klasse ihr Verfahren beendet. Details dazu in meinem Post Vorwürfe haltlos.
Es bleibt zu hoffen, dass künftig nicht weiter aus alten Falschmeldungen über meine Arbeit für das DIW zitiert wird. Insbesondere bei Berichterstattungen, gegen die ich mich zwischenzeitlich erfolgreich presserechtlich gewehrt hatte, bsw. bei Artikeln des Handelsblatts, der Welt, der Berliner Zeitung und der Tageszeitung Neues Deutschland. So liegen Unterlassungserklärungen bzw. gerichtliche Unterlassungsverfügungen (bsw. LG Hamburg 324 O 160/11; LG Berlin 27 O 71/10, LG Hamburg 324 O 178/11) vor.